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Lebensgefährte in Mietwohnung: Zustimmung des Vermieters erforderlich
Dem Gesetz zufolge bedarf die Aufnahme einer fremden Person in der Mietwohnung – mit Ausnahme von nahen Verwandten und Besuchern – der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Der Lebensgefährte zählt jedoch nicht zu den Verwandten und Besuchern. Allerdings heißt es im Gesetz auch, dass der Mieter Anspruch darauf hat, dass der Vermieter seine Erlaubnis gibt, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat. Hierzu reicht es aus, dass er den Wunsch hat, eine nichteheliche Partnerschaft zu begründen oder fortzusetzen – eine genauere Begründung muss der Mieter nicht abgeben, berichtet Immowelt.de. Verhindern kann der Vermieter den Einzug des Lebensgefährten nur dann, wenn ihm dies unzumutbar ist, etwa weil die Wohnung dann überbelegt wäre oder weil der Lebensgefährte ein stadtbekannter Krimineller ist. 07.10.2011, Immowelt AG vom 24.04.2009 Die auf dieser Seite veröffentlichten Nachrichten unterliegen dem Urheberrecht und sind Eigentum der entsprechenden Firma bzw. der Nachrichten-Quelle. Alle Rechte sind ausdrücklich vorbehalten. Jeder Nutzer, der sich Zugang zu diesem Material zugänglich macht, tut dies zu seinem persönlichen Gebrauch und die Nutzung dieses Materials unterliegt seinem alleinigen Risiko. Die Weiterverteilung und jegliche andere gewerbliche Verwertung des vorliegenden Nachrichtenmaterials ist ausdrücklich untersagt. In den Fällen, in denen solches Nachrichtenmaterial durch eine dritte Partei beigestellt wurde, erklärt jeder Besucher sein Einverständnis, die speziellen zutreffenden Nutzungsbedingungen anzuerkennen und sie zu respektieren. Wir garantieren oder bürgen nicht für die Genauigkeit oder die Zuverlässigkeit von irgendwelchen Informationen, die in den veröffentlichten Nachrichten enthalten sind, oder auch in Webseiten auf die hier Bezug genommen wird.
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