§ 1 Maklervertrag
Mit der Inanspruchnahme der Nachweis- oder
Vermittlungstätigkeit bzw. mit der Anforderung von Informationen,
eines Exposés, der Durchführung von Objektbesichtigungen oder mit
der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer oder dem Vermieter
oder deren Stellvertretern, eines von Joe Kiernan Properties angebotenen
Objektes, kommt der Maklervertrag mit dem Miet- oder Kaufinteressenten
zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
§ 2 Maklercourtage
Kommt es aufgrund unserer Tätigkeit zum Vertragsabschluss, so sind
nachfolgende Maklerprovisionen unmittelbar nach Vertragsabschluss
fällig:
- Bei Abschluss eines Kaufvertrages: 3,57% der notariell beurkundeten
Kaufpreissumme
- Bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages: 2,38 Monatsmieten
der vertraglich vereinbarten Nettomiete
- Bei Abschluss eines Mietvertrages über gewerbliche Flächen:
a) bei einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren: 3,57 Monatsmieten der
vereinbarten Nettomiete b) bei einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren
: 3,57% aus der zehnfachen Jahresnettomiete (etwaige Optionen
werden der Laufzeit hinzugerechnet.)
Die Maklerprovision ist verdient, sobald durch unsere Vermittlung
oder aufgrund unseres Nachweises der gewollte oder ein wirtschaftlich
gleichwertiger Vertrag zustande gekommen ist.
Dies gilt auch für den Fall, dass es mit einem nachgewiesenen Interessenten
oder Vertragspartner zu einem Vertragsabschluss kommt, obwohl die
Vertragsverhandlungen zwischenzeitlich unterbrochen wurden und der
Makler zu späteren Verhandlungen nicht mehr hinzugezogen wird oder
eine andere Person die Verhandlungen weiterführt. Die Maklerprovision
ist auch dann fällig, wenn die Tätigkeit des Maklers nur mitursächlich
zur Unterzeichnung des Vertrages war. Die Maklercourtage ist unmittelbar
im Anschluss an die Beurkundung bzw. Unterzeichnung des Mietvertrages
fällig.
§ 3 Notarielle Beurkundung/ Abschluss eines Mietvertrages/ Pachtvertrages
Der Makler hat Anspruch auf Anwesenheit bei der Unterzeichnung
des Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages sowie auf ein Exemplar der
jeweiligen Verträge. Bei Kaufverträgen hat der Makler das Recht,
seinen Courtage-anspruch durch eine Maklerklausel im Vertrag mit
beurkunden zu lassen.
§ 4 Vorkenntnis
Ist dem Empfänger eines Exposés das von uns nachgewiesene Objekt
bereits bekannt, hat er dies der Fa. Joe Kiernan Properties innerhalb
von 5 Werktagen schriftlich unter Angabe der Quelle und eines geeigneten
Nachweises zu dokumentieren. Maßgeblich zur Fristwahrung ist das
Datum des Poststempels. Wird innerhalb dieser Frist kein Vorkenntnisnachweis
erbracht, so gilt das Objekt als unbekannt.
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§ 5 Doppeltätigkeit
Joe Kiernan Properties behält sich vor, auch für die andere Vertragspartei
entgeltlich tätig zu werden.
§ 6 Schadenersatz
Alle Angebote in Form von Offerten bzw. Exposés sind streng vertraulich
und nur für den eigenen Gebrauch bestimmt. Der Interessent haftet
gegenüber Joe Kiernan Properties in Höhe der vereinbarten Courtage,
sofern dieser vorsätzlich oder fahrlässig das für ihn bestimmte
Angebot Dritten zur Kenntnis gibt und hierdurch ein Vertrag zustande
kommt.
§ 7 Haftung
Alle Angaben zum Objekt basieren auf erteilten Auskünften und
Informationen Dritter. Für die Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Angaben kann deshalb keine Haftung übernommen werden. Die versandten
Exposés und sonstigen Unterlagen stellen lediglich eine unverbindliche
Vorabinformation dar. Die Haftung von Joe Kiernan Properties ist
ausschließlich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
beschränkt.
§ 8 Datenschutz
Alle personen- und objektbezogenen Daten werden ausschließlich
nur für die Bearbeitung des Auftrags verwendet. Der Auftraggeber
willigt der Datenweitergabe an Dritte zu, sofern dies für die Erfüllung
des Auftrags erforderlich ist. Eine andere Weitergabe der Daten
erfolgt nicht.
§ 9 Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen mit der mit Joe Kiernan Properties geschlossenen
Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche
Nebenabreden haben keine Wirksamkeit.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und juristischen Personen des
öffentlichen Rechts wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten
Leipzig vereinbart. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder
werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages oder die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Klausel zu ersetzen,
die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt der unwirksamen
Bestimmung gerecht wird.
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